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Die Story - Kauf und Rückabwicklung vom 02.07.2012 bis 14.01.2013
eBay-Erfahrungen mit betrügerischen Verkäufern

Die Geschichte beschreibt einen Vorkasse-Kauf über eBay, bei dem ich von betrügerischen Absichten des Verkäufers ausgehe. Es geht um eine unzutreffende Produktbeschreibung, um das Abwimmeln von Kundeninteressen und um unbefriedigend geregelte Verantwortlichkeiten. Schließlich wird noch beschrieben, wie man seinen Kopf wieder aus der Schlinge ziehen kann.

Die Beschreibung ist sehr ausführlich, gibt sämtliche Schritte und Schreiben - auch die Klageschrift für das Gerichtsverfahren - wieder, um sowohl den Aufwand als auch die Vorgehensweise zu verdeutlichen und als Leitfaden zu dienen. Wer es kürzer haben möchte, der kann die prinzipielle Vorgehensweise dem Abschnitt 6 "Geplantes Vorgehen" entnehmen. Ein Anwalt ist hiefür nicht zwingend erforderlich.

Es würde mich freuen, wenn diese Story mit den darin verlinkten Schreiben bei ähnlich gelagerten Fällen hilft gegen betrügerische Verkäufer vorzugehen. Gegen eine Bekanntmachung oder Verlinkung dieser Seite habe ich deshalb nichts einzuwenden.

1. Das Angebot: Zunächst begann es noch ganz friedlich mit der Produktbeschreibung einer La Pavoni Professional auf eBay. Hervorzuheben darin sind zwei Punkte: Die Bewertung des Verkäufers mit nur "96,7% Positiver Bewertungen", die bei eBay auffällig schlecht ist und die Produktbeschreibung selbst. Der Artikel wird als vollkommen funktionsfähig beschrieben und es wird angegeben, dass die Maschine nur einmal benutzt wurde und ein Hochzeitsgeschenk war. Unverständlicherweise fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Hochzeit, so dass man keine Vorstellung vom Alter der La Pavoni hat. Dann kommt noch das Übliche: Keine Haftung und keine Rücknahme da Privatverkauf,...

Ein Blick auf die negativen Bewertungen des Verkäufers zeigt: "Vorsätzlicher Betrug, Noname-Produkt als Markenprodukt verkauft, defekten gebrauchten Artikel als Neu verkauft, antwortet nicht,...". Das liest sich gar nicht gut und es ist zu erwarten, dass sich der Verkäufer bei Konflikten jeglicher Kooperation entzieht. Was mich aber noch mehr verwundert ist, dass sich der Verkäufer in der Reaktion auf seine negativen Bewertungen im Recht sieht "eBay hat zu meinen Gunsten entschieden..." und die Käufer betonen, dass eBay (hier stets ohne PayPal) im Streitfall weder die Ware noch den Verkauf prüft. Läuft da was in die falsche Richtung?

Also gilt es Rechtssicherheit anzustreben. Deshalb habe ich den Verkäufer am 29.06.2012 über eBay gefragt: "Bei nur einmaligem Gebrauch dürfte die Maschine ja noch neuwertig sein. Können Sie bzgl. der Garantie eine Rechnung beilegen oder zumindest das (ungefähre?) Kaufdatum benennen?" und erhielt am 30.06.2012 die Antwort "es war ein hochzeitsgeschenk somit habe ich natürlich keine quittung.wir haben vor zwei jahren geheiratet.". Diese Antwort ging über eBay als persönliche Nachricht ein. Warum aber gibt der Verkäufer diese eigentlich positive Antwort nur mir und stellt Sie nicht öffentlich unter die Produktbeschreibung?

Mit der Antwort ist zweierlei klargestellt: Die La Pavoni musste zum Zeitpunkt der Hochzeit vor zwei Jahren zumindest neuwertig gewesen sein, da nur so die allgemein gehaltene Aussage der Produktbeschreibung "Die Maschine wurde nur einmal benutzt" gegeben werden konnte und der unterstellten Neuwertigkeit zum jetzigen Zeitpunkt wurde nicht widersprochen.

2. Der Kauf: Eine neuwertige La Pavoni Professional mit 2 Jahren kostet bei eBay üblicherweise über 350€. Hier endete die Versteigerung bei 227,50€ zu meinen Gunsten. Da haben wohl noch mehr Leute das Bewertungsprofil des Verkäufers gelesen. Wenn alles glatt geht, dann war das ein Schnäppchen, ansonsten werde ich um einige Erfahrungen reicher. Den Kaufpreis inklusive der Versandkosten habe ich unmittelbar nach dem Auktionsende am 02.07.2012 online überwiesen.

Von dem Verkäufer wollte ich jetzt sehen, wie er sich nach dem Verkauf verhält: Bis zum 05.07.2012 habe ich gewartet und mich dann nach dem Zahlungseingang erkundigt. Noch am selben Tag erhielt ich die Nachricht "ich notiere nicht über den ebay account wann, welche zahlung eingegangen ist. ihr überweisung habe ich 04.07. verzeichnen können,also gestern und die ware wird morgen gut verpackt an sie versendet...". Aber auch bis zum 12.07.2012 ging kein Paket ein. Ich habe mir deshalb die Telefonnummer des Verkäufers besorgt und direkt angerufen. Der Verkäufer teilte mir mit, dass seine eBay-Aktivitäten von seinem Töchterchen gemanagt werden und diese ihre Aufgaben eigentlich immer sehr gründlich und zuverlässig erledigen würde. Er gab mir deren Handy-Nummer, nur dort meldete sich niemand. Am 14.07.2012 kam das Paket an.

3. Der eBay-Fall: Nach dem Auspacken zeigte sich, dass die La Pavoni erheblich älter als die anzunehmenden zwei Jahre sein musste. Zudem rostete die Abtropfschale, die zugesicherte Funktionsfähigkeit war nicht gegeben und es war deutlich mehr als nur die vorgegebene einmalige Benutzung erkennbar. Dem Verkäufer habe ich noch am 14.07.2012 die wesentlichen Mängel beschrieben und begründet, warum dafür der in seinem Angebot vorgegebene Haftungsausschluss nicht wirksam ist. Ich bat den Verkäufer um seine Stellungnahme bis spätestens 18.07.2012. Erwartungsgemäß blieb diese Stellungnahme aus und ich habe deshalb am 19.07.2012 meinen ersten eBay-Fall über die sogenannte Problemklärung geöffnet. Meine nachfolgenden Recherchen ergaben, dass die La Pavoni bauartbedingt zwischen 22 und 28 Jahren alt sein musste.

Ich ging davon aus, dass eBay mit der Öffnung des Falles selbst aktiv in das Verfahren eingreift. Die einzige Reaktion von eBay war jedoch eine Benachrichtigung an den Verkäufer und die Empfehlung an mich, mit dem Verkäufer das Problem zu lösen (das habe ich schon längst versucht und eBay weiß das...) und ihm bis zum 30.07.2012 Zeit für seine Reaktion zu lassen. Wenn das nichts bringt, dann solle ich mich an den eBay-Kundenservice wenden, der dann endgültig entscheiden würde. In der Erinnerungsmail von eBay zum Fall wurde ergänzt: "Dieser Schritt ist nötig, um einen Antrag auf eBay-Käuferschutz bei Bezahlung mit PayPal zu stellen". Ohne PayPal und ohne einen Antrag auf eBay-Käuferschutz erwarte ich deshalb von eBay zumindest noch eine Entscheidung, wenn auch nur zur Rechtmäßigkeit der Transaktion.

4. Der eBay-Kundenservice: Am Vormittag des 31.07.2012 um 8:21 bat ich den eBay-Kundenservice um eine Entscheidung, nachdem sich der Verkäufer immer noch nicht gemeldet hatte. Dieser Bitte habe ich die detaillierte Beschreibung der Mängel beigefügt.

Dann ging es sehr schnell. eBay meldete sich bereits um 12:22 und erklärte, dass der Fall geschlossen wurde und eine Rückerstattung über eBay nicht möglich ist. Die Schließung begründete eBay ausschließlich damit, dass der Kauf nicht über PayPal abgewickelt wurde. Der Verkäufer hat jedoch PayPal gar nicht angeboten. Eine Bewertung der Mängel und damit eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Transaktion fand nicht statt. eBay gibt in den Details zum Fall an: "Problem gelöst" und "Sie müssen keine weiteren Schritte unternehmen". Ich war schockiert, denn das erlaubt dem Verkäufer auf seine negativen Bewertungen auch jetzt wieder zu Unrecht zu behaupten "eBay hat zu meinen Gunsten entschieden...".

Das konnte ich so nicht stehen lassen und habe noch am 31.07.2012 um 13:39 eine Beschwerde an den eBay-Kundenservice gesandt und darin mitgeteilt, dass ich eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des über eBay geschlossenen Kaufvertrages erwartet hatte, um so meine Kosten vom Verkäufer (nicht von eBay!) zurückfordern zu können. Des weiteren habe ich erläutert, dass mit dem bisherigen Verhalten und ohne weiteres Zutun von eBay betrügerische Verkäufer geschützt und betrogene Käufer benachteiligt werden. Für die Stellungnahme setzte ich dem eBay-Kundenservice eine Frist von 7 Tagen und kündigte an, dass ich mir je nach Reaktion eine exemplarische Veröffentlichung des Vorganges vorbehalte.

5. Die Veröffentlichung: Am 07.08.2012 ging diese Seite online, nachdem bislang auch vom eBay-Kundenservice noch keine Stellungnahme einging. Davon wurde sowohl die c't Redaktion als auch der eBay-Kundenservice per E-Mail unterrichtet. Gleichzeitig öffnete ich im Foyer meines Forums einen Thread, der diese Seite zur Kommentierung freigibt. Am 15.08.2012 bedankte sich der stellvertretende Chefredakteur der c't bei mir und erklärte, dass er meine Nachricht dem Redakteur der Rubrik "Vorsicht Kunde" weitergeleitet hat. Zur Prüfung der Veröffentlichung bat er mich um Geduld.

6. Geplantes Vorgehen: Wenn der Verkäufer nicht kooperiert und von eBay keine weitere Unterstützung zu erwarten ist, dann muss man zur Wahrung der eigenen Interessen selbst aktiv werden. Der Aufwand zur unmittelbaren Beschreitung des Rechtsweges (Anzeige, Zivilklage,...) erscheint in Relation zum Kaufpreis häufig als unverhältnismäßig und wird von vielen Käufern gescheut. Deshalb werden zahlreiche Betrügereien nicht weiter verfolgt, wie auch die negativen Bewertungen des Verkäufers zeigen.

Dabei kann die vermeintliche Sicherheit eines betrügerischen Verkäufers durchbrochen werden, wenn entsprechend §444 BGB ein Mangel (arglistig) verschwiegen oder eine nicht zutreffende Garantie für die Beschaffenheit gegeben wurde. Als Beschaffenheitsgarantie zählen z.B. auch Aussagen wie "vollkommen funktionsfähig". eBay beschreibt seine Auslegung dieser Rechtsgrundlage unter "Kundenservice → Rechtsportal → Rechtliche Informationen für private Verkäufer → Gewährleistungsrechte des Käufers → Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie". Damit kann - unabhängig von den Formulierungen der Auktion - der Kauf entsprechend §142 BGB angefochten und dem Verkäufer der eigene Aufwand in Rechnung gestellt werden. Beweissicherung ist dabei oberste Pflicht. Dem Verkäufer sollte die Möglichkeit zur Nachbesserung und/oder zur Minderung des Kaufpreises gegeben werden.

Rechtsverbindliche Schreiben sollten per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden und, wenn deren Annahme verweigert wird, zwangsweise über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Weigert sich der Verkäufer die Rechnung zu begleichen, dann lässt sich die Geldforderung online über das automatisierte zentrale Mahnverfahren eintreiben. Das führt zu einem gerichtlichen Mahnbescheid und nachfolgend zu einer Vollstreckung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil und ohne vorherige Rechtsprüfung. Die Kosten des Verfahrens werden zunächst vom Antragssteller vorgestreckt. Anschließend werden sie der Hauptforderung zugeschlagen und müssen vom Schuldner getragen werden. Die Rechnung zur Vorstreckung der Verfahrenskosten wird gewöhnlich innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Einleitung des Verfahrens übermittelt. Etwa zeitgleich wird der Mahnbescheid zugestellt.

Die Frist, nach der dann die Vollstreckung beantragt werden kann, beträgt üblicherweise 14 Tage. Der Verkäufer kann die Vollstreckung nur abwehren, indem er rechtzeitig bezahlt oder Widerspruch einlegt. Mit dem Widerspruch wird automatisch ein zivilrechtliches Erkenntnisverfahren am zuständigen Prozessgericht eingeleitet, sofern dies vom Antragsteller im Mahnverfahren sinnvollerweise so festgelegt wurde. Für diesen Zivilprozess ist ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten, der im Erfolgsfall vom Gericht oder vom Beklagten zurückerstattet wird. Außerdem ist eine Anspruchsbegründung einzureichen, die einer Klageschrift entspricht. Dazu kann anwaltliche Hilfe angebracht sein oder die kostenlose Unterstützung der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts genutzt werden. Ein betrügerischer Verkäufer sollte frühzeitig überlegen, ob er das Risiko dieser zusätzlichen und schlussendlich für ihn unabwendbaren Kostensteigerung tragen will.

Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen ersetzen weder eine Rechtsberatung noch eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, sondern beschreiben lediglich mein Vorgehen im geschilderten Fall.

7. Rechnung und Rücksendung: Am 14.08.2012 habe ich die La Pavoni ordentlich verpackt mit einem Anschreiben, meiner zugehörigen Rechnung und der detaillierten Beschreibung der Mängel dem Verkäufer zurückgesandt. Im Anschreiben habe ich nochmals erläutert warum er hierfür weder eine Haftung noch in Folge eine Rücknahme ausschließen kann. Ebenso habe ich dort meine geplante weitere Vorgehensweise beschrieben. Meine Rechnung berücksichtigt vollen Kostenersatz.

Bereits eine Stunde nachdem der Verkäufer am 15.08.2012 um 12:31 das Paket erhalten hat teilte mir sein Töchterchen via eBay mit, dass das Paket heute wieder zurück zu mir gesendet wird. Sie begründete das damit, dass die Auktion ausdrücklich ohne Rücknahme eingestellt wurde und auch eBay eine Rückgabe ausgeschlossen und abgelehnt hätte. Die letzte Aussage zur Enthaltung von eBay zeigt, dass die eBay-Fallschließung von betrügerischen Verkäufern als Rechtfertigung für deren bewusste Täuschung und für das Verschweigen von Mängeln missverstanden und missbraucht wird. Deshalb habe ich mich unmittelbar danach telefonisch mit dem Töchterchen in Verbindung gesetzt und sie in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, die dem Paket beigefügten Schreiben kritisch durchzulesen. Darauf sagte Sie nur "das Paket sei auf dem Rückweg" und hat, ohne mir Zeit zur Antwort zu geben, aufgelegt.

Ich vermute deshalb, dass der Verkäufer bislang weder mein Anschreiben mit den darin enthaltenen Erläuterungen noch meine zugehörige Rechnung gelesen hat. Um weitere Versäumnisse des Verkäufers nicht mit verantworten zu müssen, habe ich ihm noch am 15.08.2012 um 14:50 via eBay angeboten sich diese Internetseite mit dem verlinkten Anschreiben und der zugehörigen Rechnung kritisch durchzulesen, damit er die dort angekündigten Schritte bewerten kann.

Am 29.08.2012, zwei Wochen nach der vom Töchterchen angekündigten Rücksendung, erhielt ich das Paket mit der La Pavoni zurück. Mein Brief wurde geöffnet und kommentarlos sowie ohne Antwortschreiben wieder dem Paket beigefügt. An der La Pavoni wurde weder etwas instandgesetzt noch nachgebessert. Inzwischen ist auch die Frist zur schriftlichen Rückmeldung bezüglich einer eventuellen Nachbesserung (vgl. mein Anschreiben zur Rechnung) verstrichen.

8. Erste Mahnung: Bis zum 04.09.2012 konnte ich keinen Zahlungseingang auf meinem Konto feststellen. Am 05.09.2012 habe ich deshalb meine erste Mahnung mit Anschreiben dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Auf diese erste Mahnung hat mir das Töchterchen ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein (Schreiben vom 07.09.2012, Erhalt am 11.09.2012) mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift (nicht die des Vaters) geändert hat und sie in "unserem" Schriftverkehr über eBay darauf hingewiesen hätte, dass sie Laie sei und sich mit diesem System der Espressozubereitung nicht auskenne. Von diesem Hinweis hat sie einen Ausdruck beigefügt. Eine Rücknahme bzw. Rückabwicklung des Kaufes lehnt sie weiterhin ab. Dazu habe ich ihr telefonisch noch am 11.09.2012 auf Ihre Mailbox mitgeteilt, dass

Bemerkenswert finde ich, dass auch der andere Fragesteller von einer praktischen Neuwertigkeit der La Pavoni ausging, diese ebenfalls hinterfragte, dazu - soweit mir ersichtlich - keine verwertbare Antwort erhielt und weder auf das tatsächliche Alter noch auf den offensichtlichen Mangel der rostenden Abtropfschale hingewiesen wurde. Für mich ist es zudem befremdlich dass jemand, der selbst zugibt sich mit diesem System der Espressozubereitung nicht auszukennen, in der Auktion fälschlicherweise die Beschaffenheitsgarantie geben kann, dass die Maschine (bei zumindest defekter Ringdichtung des Kesselverschlusses) "vollkommen funktionsfähig" sei und auf Nachfrage (vgl. Hinweis) angibt, dass nichts fehlt, obwohl der für die Espressozubereitung zwingend erforderliche Tassenfilter (passend zur 50er Brühgruppe dieser La Pavoni) nicht enthalten ist.

9. Zweite Mahnung: Am 20.09.2012 habe ich, nachdem bislang immer noch keine Zahlung einging, meine zweite Mahnung mit Anschreiben an den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Diese Schreiben erhielt ich am 26.09.2012 zurück. Auf dem geöffneten Umschlag stand neben dem Namen des Töchterchens "irrtümlicherweise entgegengenommen". Damit zeigt sie mir gegenüber keinerlei Unrechtsbewusstsein. Ich habe deshalb noch am selben Tag ihren Vater als meinen Vertragspartner angerufen und ihm auf seinen Anrufbeantworter mitgeteilt, dass ich den Eindruck habe, dass er nicht weiß, wie seine Tochter seinen eBay-Account nutzt. Ich empfahl ihm, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn er einen gerichtlichen Mahnbescheid noch abwenden will. Für Rückfragen gab ich ihm meine Telefonnummer.

10. Gerichtliches Mahnverfahren: Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 04.10.2012 ging keine Zahlung ein. Zudem hat der Verkäufer bislang jegliche Stellungnahme zu den detailliert beschriebenen Mängeln, für die sowohl nach den eBay-Vertragsbedingungen als auch nach $444 BGB die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, verweigert. Da er offensichtlich nicht bereit ist meinen damit begründeten Rücktritt vom Kaufvertrag zu akzeptieren, habe ich am 05.10.2012 das automatisierte zentrale Mahnverfahren eingeleitet. Damit erhöht sich die zu begleichende Forderung um die zugehörigen Verfahrenskosten. Die online ausgefüllten Formulare wurden ausgedruckt und anschließend unterschrieben per Post an das zuständige Mahngericht gesandt. Darin habe ich festgelegt, dass bei einem Widerspruch das streitige Verfahren zur Klärung meiner Ansprüche am zuständigen Prozessgericht eingeleitet wird. Ohne Widerspruch und ohne vollständig beglichene Forderung werde ich nach der vorgegebenen Frist die Vollstreckung beantragen.

Am 06.10.2012 gegen 14:00Uhr wurde mir ein weiteres Einschreiben mit Rückschein zugestellt, welches vom Töchterchen stammt und auf das ich mich nachfolgend beziehe. Die zugehörige Aktualisierung dieser Seite habe ich dem Verkäufer am 07.10.2012 via eBay mitgeteilt.

  1. Sie bezeichnet sich als zuständiger Ansprechpartner für das eBay-Konto ihres Vaters. Das kann ich nur übernehmen, wenn mir eine entsprechende Vollmacht des Vaters für sein Töchterchen über sein eBay-Konto vorliegt. Das ist bislang nicht der Fall. Ihr Vater bleibt deshalb unverändert mein Vertragspartner. Er hatte mir telefonisch lediglich mitgeteilt, dass sein Töchterchen seinen eBay-Account managt.
  2. Ich kann nicht nachvollziehen, dass meine Worte "was sie mit dem Konto Ihres Vaters so treibe" als üble Nachrede aufgefasst werden. Ich habe diese Nachricht auf den Anrufbeantworter ihres Vaters gesprochen, um diesen damit vor weiteren Versäumissen und Folgen zu warnen, weil ich befürchtete, dass er ansonsten davon nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt wird. Ich fühle mich in dieser Auffassung eher bestätigt als dass ich einen Grund sähe diese Äußerung zurückzunehmen.
  3. Ich sehe auch keine Veranlassung den Aufforderungen zu folgen diese Seite vom Netz zu nehmen und meine negative Bewertung bei eBay zu entfernen.
  4. Ihre Ausführung "sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt" kann ich nicht nachvollziehen. Spätestens zum Auktionsbeginn hätte sie den offensichtlichen Mangel des Rosts in der Abtropfschale bemerken und dies auch laut den eBay-Vertragsbedingungen den potentiellen Käufern mitteilen müssen. Bei einem verantwortungsbewussten Verkäufer gehe ich zudem davon aus, dass er die zugesicherte "vollständige Funktionsfähigkeit" des angebotenen Artikels vor Auktionsbeginn überprüft. Dabei hätte ihr zumindest die alterungsbedingt defekte Ringdichtung des Kesselverschlusses und der fehlende Tassenfilter auffallen müssen. Auch die Aussage, dass sie nicht bemerkt habe, dass die zur Hochzeit vor zwei Jahren geschenkte La Pavoni gebraucht war und damals bereits mindestens 20 Jahre alt sein musste, kann ich nicht nachvollziehen. Es ist für mich nicht vorstellbar, dass die detailliert beschriebenen Mängel erst in den beiden Folgejahren entstanden sein sollen, erst recht nicht, wenn laut ihrer Aussage in dieser Zeit (nur einmal) versucht wurde die La Pavoni (ohne Tassenfilter?) zu benutzen. Wie sich diese Umstände mit der Globalbehauptung der Artikelbeschreibung "die La Pavoni wurde (insgesamt!) nur einmal benutzt" und mit der festgestellten Verkalkung vertragen sollen, ist für mich ein weiteres Rätsel.
  5. Auf die Aussage "dass sie Laie sei" bin ich bereits unter Punkt 8 "Erste Mahnung" eingegangen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
  6. Sie meint "dass man ihr in keinster Weise betrügerische Absichten unterstellen könne". Es wäre schön, wenn sich das mit meinen bisherigen Erfahrungen und den negativen Bewertungen bei eBay decken würde. Zumindest im vorliegenden Fall kann versucht werden das zu korrigieren, indem gegen den gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und damit ein Erkenntnisverfahren am zuständigen Prozessgericht einleitet wird. Die entsprechenden Vorkehrungen dazu habe ich bereits getroffen. So lange das Gericht keine gegenteilige Auffassung vertritt, sehe ich keinen Grund meine Einschätzung zurückzunehmen.
  7. Die angekündigte Überweisung in Höhe von 245,10€ ging am 09.10.2012 auf meinem Konto ein. Ich nehme diese gerne als Anzahlung für das bereits eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren und werde das Gericht vor einer erforderlichenfalls einzuleitenden Vollstreckung oder im Erkenntnisverfahren um Berücksichtigung bitten.

Am 11.10.2012 erhielt ich vom Mahngericht meine Rechnung zur Vorstreckung der Kosten für das Mahnverfahren, die ich umgehend beglichen habe. Vom Verkäufer erwarte ich damit noch 44,45€ (=289,55-245,10) zum Ausgleich der noch offenen Forderung und weitere 8,70€ für den Versand, wenn er wünscht, dass ich ihm die unaufgefordert zurückerhaltene La Pavoni nochmals zusende.

11. Das Gerichtsverfahren: Anstatt einer Bestätigung der Zustellung des Mahnbescheids erhielt ich am 17.10.2012 eine Widerspruchsnachricht, die keine Begründung vom Verkäufer enthielt. Damit wird entsprechend meiner Vorgabe im Mahnbescheid ein Erkenntnisverfahren am zuständigen Prozessgericht eingeleitet. Die hierfür im Vorfeld zu entrichtende Gerichtsgebühr in Höhe von 52,00€ habe ich noch am selben Tag überwiesen. Die vorbehaltlich der gerichtlichen Bestätigung vom Verkäufer zu begleichende offene Forderung erhöht sich entsprechend. Die Schreiben bezüglich der Zustellung des Mahnbescheids und der Übergabe des Verfahrens an das zuständige Prozessgericht wurden mir am 24.10.2012 zugestellt. Zur Anpassung meiner Anspruchsbegründung an die Gepflogenheiten des Prozessgerichtes habe ich mich mit der dortigen Rechtsantragsstelle, die überaus freundlich und hilfsbereit ist, in Verbindung gesetzt.

Am 06.11.2012 erhielt ich vom Prozessgericht meine Aufforderung zur Abgabe der Anspruchsbegründung. Noch am selben Tag habe ich diese in der geforderten Form einer Klageschrift per Post an das Gericht gesandt. Am 14.11.2012 erhielt ich vom Gericht eine Ladung zur mündlichen Verhandlung. Nach Rücksprache mit der zuständigen Bearbeiterin bat ich das Gericht im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen.

Am Vormittag des 22.11.2012 wurde ich vom Verkäufer angerufen und gefragt, ob ich die Klage zurückziehen würde, wenn mir der noch ausstehende Restbetrag zum vollen Kostenersatz überwiesen wird. Da ich zu diesem Zeitpunkt leider keinen Zugriff auf die Unterlagen hatte, wurde vereinbart das Gespräch am Folgetag fortzusetzen. Auf den Anruf wartete ich jedoch vergeblich. Dafür erhielt ich am 26.11.2012 eine E-Mail vom Töchterchen, in der sie schreibt, dass Sie die Überweisung des Restbetrages auf den Weg gebracht hätte und: "Wir erwarten, dass Sie die Klage ... zurückziehen". Diese Vorgehensweise war so unmittelbar nicht besprochen. Den Eingang der Überweisung konnte ich zudem erst am 03.12.2012 verzeichnen. Daraufhin habe ich meine Bedingungen für eine Klagerückziehung formuliert und sowohl dem Verkäufer als auch durchschriftlich dem Gericht übermittelt.

Am 05.12.2012 erhielt ich vom Gericht durchschriftlich ein Schreiben des Verkäufers, in dem er dem Gericht ankündigte, dass ich die Klage zurückziehen würde. Am 08.12.2012 erhielt ich vom Töchterchen ein Schreiben, in dem Sie die Rechtmäßigkeit meiner Ansprüche bestätigt. Damit konnte ich meine Klage zurückziehen und das Gericht um eine Bestätigung zur Einstellung des Verfahrens bitten. Am 21.12.2012 erhielt ich eine "Abladung" für die "mündliche Verhandlung". Auf eine gesonderte Bestätigung zur Einstellung des Verfahrens wartete ich vergebens. Ich habe deshalb am 14.01.2013 beim Gericht angerufen und erfahren, dass die Akte bereits geschlossen ist. Noch am selben Tag habe ich die La Pavoni zurückgesandt.


Und strafrechtlich?
Ein kleiner Nachtrag zum Thema Betrug:

$263 StGB Betrug: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Nach den mir vorliegenden Informationen ist das strafrechtlich wie folgt auszulegen:

Der Täter begeht vorsätzlich eine Täuschungshandlung, d.h. er wirkt irreführend auf das Vorstellungsbild des Käufers ein, was beim Käufer zu einer Fehlvorstellung (Irrtum) führt. Der Irrtum ist ein Widerspruch zwischen der Vorstellung des Käufers über die Sache und der Wirklichkeit der Sache. Hierbei täuscht er mit bewusst unwahren Behauptungen, verschiebt richtige Verhältnisse durch Auslassung von Tatsachen oder unterdrückt Tatsachen über die Sache. Der Vermögensvorteil und Vermögensschaden besteht hierbei in Form des an den Betrüger geflossenen Geldbetrages, was das Vermögens des Käufers schädigt.

In den vorstehenden Ausführungen sehe ich deutliche Parallelen (z.B. Ab. 10.d) zum vorliegenden Fall. Strittig dürfte allenfalls der Nachweis der Absicht bzw. des Vorsatzes sein, wobei meines Erachtens nach überzeugende Argumente (z.B. Töchterchens Schreiben vom 07.09.2012 trotz ihres Wissens um die detailliert beschriebenen Mängel - Wissen und Wollen) dafür sprechen. Es könnte deshalb durchaus auch ein Strafantrag wegen Betruges bei der Polizei in Betracht gezogen werden. Der Verkäufer müsste dann neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Kosten für den Antragsteller fallen dabei nach meinem Wissen nicht an.

Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen ersetzen weder eine Rechtsberatung noch eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.



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