Script Für Besucherzähler

Die Story - Aktueller Stand: 05.10.2012
eBay-Erfahrungen mit betrügerischen Verkäufern

Das ist die bislang unvollendete Geschichte eines Kaufes über eBay mit Stolperfallen. Es geht um eine unzutreffende Produktbeschreibung, um das Abwimmeln von Kundeninteressen und um unbefriedigend geregelte Verantwortlichkeiten. Schließlich soll noch eine Vorgehensweise beschrieben werden, wie man möglicherweise seinen Kopf wieder aus der Schlinge ziehen kann.

1. Das Angebot: Zunächst begann es noch ganz friedlich mit der Produktbeschreibung einer La Pavoni Professional auf eBay. Hervorzuheben darin sind zwei Punkte: Die Bewertung des Verkäufers mit nur "96,7% Positiver Bewertungen", die bei eBay auffällig schlecht ist und die Produktbeschreibung selbst. Der Artikel wird als vollkommen funktionsfähig beschrieben und es wird angegeben, dass die Maschine nur einmal benutzt wurde und ein Hochzeitsgeschenk war. Unverständlicherweise fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Hochzeit, so dass man keine Vorstellung vom Alter der La Pavoni hat. Dann kommt noch das Übliche: Keine Haftung und keine Rücknahme da Privatverkauf,...

Ein Blick auf die negativen Bewertungen des Verkäufers zeigt: "Vorsätzlicher Betrug, Noname-Produkt als Markenprodukt verkauft, defekten gebrauchten Artikel als Neu verkauft, antwortet nicht,...". Das liest sich gar nicht gut und es ist zu erwarten, dass sich der Verkäufer bei Konflikten jeglicher Kooperation entzieht. Was mich aber noch mehr verwundert ist, dass sich der Verkäufer in der Reaktion auf seine negativen Bewertungen im Recht sieht "eBay hat zu meinen Gunsten entschieden..." und die Käufer betonen, dass eBay (hier stets ohne PayPal) im Streitfall weder die Ware noch den Verkauf prüft. Läuft da was in die falsche Richtung?

Also gilt es Rechtssicherheit anzustreben. Deshalb habe ich den Verkäufer am 29.06.2012 über eBay gefragt: "Bei nur einmaligem Gebrauch dürfte die Maschine ja noch neuwertig sein. Können Sie bzgl. der Garantie eine Rechnung beilegen oder zumindest das (ungefähre?) Kaufdatum benennen?" und erhielt am 30.06.2012 die Antwort "es war ein hochzeitsgeschenk somit habe ich natürlich keine quittung.wir haben vor zwei jahren geheiratet.". Diese Antwort ging über eBay als persönliche Nachricht ein. Warum aber gibt der Verkäufer diese eigentlich positive Antwort nur mir und stellt Sie nicht öffentlich unter die Produktbeschreibung?

Mit der Antwort ist zweierlei klargestellt: Die La Pavoni musste zum Zeitpunkt der Hochzeit vor zwei Jahren zumindest neuwertig gewesen sein, da nur so die allgemein gehaltene Aussage der Produktbeschreibung "Die Maschine wurde nur einmal benutzt" gegeben werden konnte und der unterstellten Neuwertigkeit zum jetzigen Zeitpunkt wurde nicht widersprochen.

2. Der Kauf: Eine neuwertige La Pavoni Professional mit 2 Jahren kostet bei eBay üblicherweise über 350€. Hier endete die Versteigerung bei 227,50€ zu meinen Gunsten. Da haben wohl noch mehr Leute das Bewertungsprofil des Verkäufers gelesen. Wenn alles glatt geht, dann war das ein Schnäppchen, ansonsten werde ich um einige Erfahrungen reicher. Den Kaufpreis inklusive der Versandkosten habe ich unmittelbar nach dem Auktionsende am 02.07.2012 online überwiesen.

Von dem Verkäufer wollte ich jetzt sehen, wie er sich nach dem Verkauf verhält: Bis zum 05.07.2012 habe ich gewartet und mich dann nach dem Zahlungseingang erkundigt. Noch am selben Tag erhielt ich die Nachricht "ich notiere nicht über den ebay account wann, welche zahlung eingegangen ist. ihr überweisung habe ich 04.07. verzeichnen können,also gestern und die ware wird morgen gut verpackt an sie versendet...". Aber auch bis zum 12.07.2012 ging kein Paket ein. Ich habe mir deshalb die Telefonnummer des Verkäufers besorgt und direkt angerufen. Der Verkäufer teilte mir mit, dass seine eBay-Aktivitäten von seinem Töchterchen gemanagt werden und diese ihre Aufgaben eigentlich immer sehr gründlich und zuverlässig erledigen würde. Er gab mir deren Handy-Nummer, nur dort meldete sich niemand. Am 14.07.2012 kam das Paket an.

3. Der eBay-Fall: Nach dem Auspacken zeigte sich, dass die La Pavoni erheblich älter als die anzunehmenden zwei Jahre sein musste. Zudem rostete die Abtropfschale, die zugesicherte Funktionsfähigkeit war nicht gegeben und es war deutlich mehr als nur die vorgegebene einmalige Benutzung erkennbar. Dem Verkäufer habe ich noch am 14.07.2012 die wesentlichen Mängel beschrieben und begründet, warum dafür der in seinem Angebot vorgegebene Haftungsausschluss nicht wirksam ist. Ich bat den Verkäufer um seine Stellungnahme bis spätestens 18.07.2012. Erwartungsgemäß blieb diese Stellungnahme aus und ich habe deshalb am 19.07.2012 meinen ersten eBay-Fall über die sogenannte Problemklärung geöffnet. Meine nachfolgenden Recherchen ergaben, dass die La Pavoni bauartbedingt zwischen 22 und 28 Jahren alt sein musste.

Ich ging davon aus, dass eBay mit der Öffnung des Falles selbst aktiv in das Verfahren eingreift. Die einzige Reaktion von eBay war jedoch eine Benachrichtigung an den Verkäufer und die Empfehlung an mich, mit dem Verkäufer das Problem zu lösen (das habe ich schon längst versucht und eBay weiß das...) und ihm bis zum 30.07.2012 Zeit für seine Reaktion zu lassen. Wenn das nichts bringt, dann solle ich mich an den eBay-Kundenservice wenden, der dann endgültig entscheiden würde. In der Erinnerungsmail von eBay zum Fall wurde ergänzt: "Dieser Schritt ist nötig, um einen Antrag auf eBay-Käuferschutz bei Bezahlung mit PayPal zu stellen". Ohne PayPal und ohne einen Antrag auf eBay-Käuferschutz erwarte ich deshalb von eBay zumindest noch eine Entscheidung, wenn auch nur zur Rechtmäßigkeit der Transaktion.

4. Der eBay-Kundenservice: Am Vormittag des 31.07.2012 um 8:21 bat ich den eBay-Kundenservice um eine Entscheidung, nachdem sich der Verkäufer immer noch nicht gemeldet hatte. Dieser Bitte habe ich die detaillierte Beschreibung der Mängel beigefügt.

Dann ging es sehr schnell. eBay meldete sich bereits um 12:22 und erklärte, dass der Fall geschlossen wurde und eine Rückerstattung über eBay nicht möglich ist. Die Schließung begründete eBay ausschließlich damit, dass der Kauf nicht über PayPal abgewickelt wurde. Der Verkäufer hat jedoch PayPal gar nicht angeboten. Eine Bewertung der Mängel und damit eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Transaktion fand nicht statt. eBay gibt in den Details zum Fall an: "Problem gelöst" und "Sie müssen keine weiteren Schritte unternehmen". Ich war schockiert, denn das erlaubt dem Verkäufer auf seine negativen Bewertungen auch jetzt wieder zu Unrecht zu behaupten "eBay hat zu meinen Gunsten entschieden...".

Das konnte ich so nicht stehen lassen und habe noch am 31.07.2012 um 13:39 eine Beschwerde an den eBay-Kundenservice gesandt und darin mitgeteilt, dass ich eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des über eBay geschlossenen Kaufvertrages erwartet hatte, um so meine Kosten vom Verkäufer (nicht von eBay!) zurückfordern zu können. Des weiteren habe ich erläutert, dass mit dem bisherigen Verhalten und ohne weiteres Zutun von eBay betrügerische Verkäufer geschützt und betrogene Käufer benachteiligt werden. Für die Stellungnahme setzte ich dem eBay-Kundenservice eine Frist von 7 Tagen und kündigte an, dass ich mir je nach Reaktion eine exemplarische Veröffentlichung des Vorganges vorbehalte.

5. Die Veröffentlichung: Am 07.08.2012 ging diese Seite online, nachdem bislang auch vom eBay-Kundenservice noch keine Stellungnahme einging. Davon wurde sowohl die c't Redaktion als auch der eBay-Kundenservice per E-Mail unterrichtet. Gleichzeitig öffnete ich im Foyer meines Forums einen Thread, der diese Seite zur Kommentierung freigibt. Am 15.08.2012 bedankte sich der stellvertretende Chefredakteur der c't bei mir und erklärte, dass er meine Nachricht dem Redakteur der Rubrik "Vorsicht Kunde" weitergeleitet hat. Zur Prüfung der Veröffentlichung bat er mich um Geduld.

6. Geplantes Vorgehen: Wenn der Verkäufer nicht kooperiert und von eBay keine weitere Unterstützung zu erwarten ist, dann muss man zur Wahrung der eigenen Interessen selbst aktiv werden. Der Aufwand zur unmittelbaren Beschreitung des Rechtsweges (Anzeige, Zivilklage,...) erscheint in Relation zum Kaufpreis häufig als unverhältnismäßig und wird von vielen Käufern gescheut. Deshalb werden zahlreiche Betrügereien nicht weiter verfolgt, wie auch die negativen Bewertungen des Verkäufers zeigen.

Dabei kann die vermeintliche Sicherheit eines betrügerischen Verkäufers durchbrochen werden, wenn entsprechend §444 BGB ein Mangel (arglistig) verschwiegen oder eine nicht zutreffende Garantie für die Beschaffenheit gegeben wurde. Als Beschaffenheitsgarantie zählen z.B. auch Aussagen wie "vollkommen funktionsfähig". eBay beschreibt seine Auslegung dieser Rechtsgrundlage unter "Kundenservice → Rechtsportal → Rechtliche Informationen für private Verkäufer → Gewährleistungsrechte des Käufers → Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie". Damit kann - unabhängig von den Formulierungen der Auktion - der Kauf entsprechend §142 BGB angefochten und dem Verkäufer der eigene Aufwand in Rechnung gestellt werden. Beweissicherung ist dabei oberste Pflicht. Dem Verkäufer sollte die Möglichkeit zur Nachbesserung und/oder zur Minderung des Kaufpreises gegeben werden.

Rechtsverbindliche Schreiben sollten per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden und, wenn deren Annahme verweigert wird, zwangsweise über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Weigert sich der Verkäufer die Rechnung zu begleichen, dann lässt sich die Geldforderung online über das automatisierte zentrale Mahnverfahren eintreiben. Das führt zu einem gerichtlichen Mahnbescheid und nachfolgend zu einer Vollstreckung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil und ohne vorherige Rechtsprüfung. Die Kosten des Verfahrens werden zunächst vom Antragssteller vorgestreckt. Anschließend werden sie der Hauptforderung zugeschlagen und müssen vom Schuldner getragen werden.

Der Verkäufer kann die Vollstreckung nur abwehren, indem er rechtzeitig bezahlt oder Widerspruch einlegt. Mit dem Widerspruch leitet er automatisch ein zivilrechtliches Erkenntnisverfahren am zuständigen Prozessgericht ein, sofern dies vom Antragsteller im Mahnverfahren sinnvollerweise so festgelegt wurde. Für den Zivilprozess ist ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten, der im Erfolgsfall vom Gericht oder vom Beklagten zurückerstattet wird. Außerdem ist eine Anspruchsbegründung einzureichen, die einer Klageschrift entspricht. Dazu kann anwaltliche Hilfe angebracht sein oder die kostenlose Unterstützung der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts genutzt werden. Ein betrügerischer Verkäufer sollte frühzeitig überlegen, ob er das Risiko dieser zusätzlichen und schlussendlich für ihn unabwendbaren Kostensteigerung tragen will.

Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen ersetzen weder eine Rechtsberatung noch eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, sondern beschreiben lediglich mein Vorgehen im geschilderten Fall.

7. Rechnung und Rücksendung: Am 14.08.2012 habe ich die La Pavoni ordentlich verpackt mit einem Anschreiben, meiner zugehörigen Rechnung und der detaillierten Beschreibung der Mängel dem Verkäufer zurückgesandt. Im Anschreiben habe ich nochmals erläutert warum er hierfür weder eine Haftung noch in Folge eine Rücknahme ausschließen kann. Ebenso habe ich dort meine geplante weitere Vorgehensweise beschrieben. Meine Rechnung berücksichtigt vollen Kostenersatz.

Bereits eine Stunde nachdem der Verkäufer am 15.08.2012 um 12:31 das Paket erhalten hat teilte mir sein Töchterchen via eBay mit, dass das Paket heute wieder zurück zu mir gesendet wird. Sie begründete das damit, dass die Auktion ausdrücklich ohne Rücknahme eingestellt wurde und auch eBay eine Rückgabe ausgeschlossen und abgelehnt hätte. Die letzte Aussage zur Enthaltung von eBay zeigt, dass die eBay-Fallschließung von betrügerischen Verkäufern als Rechtfertigung für deren bewusste Täuschung und für das Verschweigen von Mängeln missverstanden und missbraucht wird. Deshalb habe ich mich unmittelbar danach telefonisch mit dem Töchterchen in Verbindung gesetzt und sie in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, die dem Paket beigefügten Schreiben kritisch durchzulesen. Darauf sagte Sie nur "das Paket sei auf dem Rückweg" und hat, ohne mir Zeit zur Antwort zu geben, aufgelegt.

Ich vermute deshalb, dass der Verkäufer bislang weder mein Anschreiben mit den darin enthaltenen Erläuterungen noch meine zugehörige Rechnung gelesen hat. Um weitere Versäumnisse des Verkäufers nicht mit verantworten zu müssen, habe ich ihm noch am 15.08.2012 um 14:50 via eBay angeboten sich diese Internetseite mit dem verlinkten Anschreiben und der zugehörigen Rechnung kritisch durchzulesen, damit er die dort angekündigten Schritte bewerten kann.

Am 29.08.2012, zwei Wochen nach der vom Töchterchen angekündigten Rücksendung, erhielt ich das Paket mit der La Pavoni zurück. Mein Brief wurde geöffnet und kommentarlos sowie ohne Antwortschreiben wieder dem Paket beigefügt. An der La Pavoni wurde weder etwas instandgesetzt noch nachgebessert. Inzwischen ist auch die Frist zur schriftlichen Rückmeldung bezüglich einer eventuellen Nachbesserung (vgl. mein Anschreiben zur Rechnung) verstrichen.

8. Erste Mahnung: Bis zum 04.09.2012 konnte ich keinen Zahlungseingang auf meinem Konto feststellen. Am 05.09.2012 habe ich deshalb meine erste Mahnung mit Anschreiben dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Auf diese erste Mahnung hat mir das Töchterchen ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein (Schreiben vom 07.09.2012, Erhalt am 11.09.2012) mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift (nicht die des Vaters) geändert hat und sie in "unserem" Schriftverkehr über eBay darauf hingewiesen hätte, dass sie Laie sei und sich mit diesem System der Espressozubereitung nicht auskenne. Von diesem Hinweis hat sie einen Ausdruck beigefügt. Eine Rücknahme bzw. Rückabwicklung des Kaufes lehnt sie weiterhin ab. Dazu habe ich ihr telefonisch noch am 11.09.2012 auf Ihre Mailbox mitgeteilt, dass

Bemerkenswert finde ich, dass auch der andere Fragesteller von einer praktischen Neuwertigkeit der La Pavoni ausging, diese ebenfalls hinterfragte, dazu - soweit mir ersichtlich - keine verwertbare Antwort erhielt und weder auf das tatsächliche Alter noch auf den offensichtlichen Mangel der rostenden Abtropfschale hingewiesen wurde. Für mich ist es zudem befremdlich dass jemand, der selbst zugibt sich mit diesem System der Espressozubereitung nicht auszukennen, in der Auktion fälschlicherweise die Beschaffenheitsgarantie geben kann, dass die Maschine (bei zumindest defekter Ringdichtung des Kesselverschlusses) "vollkommen funktionsfähig" sei und auf Nachfrage (vgl. Hinweis) angibt, dass nichts fehlt, obwohl der für die Espressozubereitung zwingend erforderliche Tassenfilter (passend zur 50er Brühgruppe dieser La Pavoni) nicht enthalten ist.

9. Zweite Mahnung: Am 20.09.2012 habe ich, nachdem bislang immer noch keine Zahlung einging, meine zweite Mahnung mit Anschreiben an den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Diese Schreiben erhielt ich am 26.09.2012 zurück. Auf dem geöffneten Umschlag stand neben dem Namen des Töchterchens "irrtümlicherweise entgegengenommen". Damit zeigt sie mir gegenüber keinerlei Unrechtsbewustsein. Ich habe deshalb noch am selben Tag ihren Vater als meinen Vertragspartner angerufen und ihm auf seinen Anrufbeantworter mitgeteilt, dass ich den Eindruck habe, dass er nicht weiß, wie seine Tochter seinen eBay-Account nutzt. Ich empfahl ihm, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn er einen gerichtlichen Mahnbescheid noch abwenden will. Für Rückfragen gab ich ihm meine Telefonnummer.

10. Gerichtliches Mahnverfahren: Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 04.10.2012 ging keine Zahlung ein. Zudem hat der Verkäufer bislang jegliche Stellungnahme zu den detailliert beschriebenen Mängeln, für die sowohl nach den eBay-Vertragsbedingungen als auch nach $444 BGB die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, verweigert. Da er offensichtlich nicht bereit ist meinen damit begründeten Rücktritt vom Kaufvertrag zu akzeptieren, habe ich am 05.10.2012 das automatisierte zentrale Mahnverfahren eingeleitet. Die online ausgefüllten Formulare wurden ausgedruckt und anschließend unterschrieben per Post an das zuständige Mahngericht übermittelt. Darin habe ich festgelegt, dass bei einem Widerspruch das streitige Verfahren zur Klärung meiner Ansprüche am zuständigen Prozessgericht eingeleitet wird. Ohne Widerspruch und ohne beglichene Forderung werde ich nach der vorgegebenen Wartezeit, die üblicherweise 14 Tage nach der Zustellung des Mahnbescheids endet, die Vollstreckung beantragen. Ablaufbedingt erhöht sich so schrittweise die zu begleichende Forderung.



Das ist der momentane Stand der Dinge. Ich werde diese Story ergänzen, sobald sich Neues ereignet. Redaktionelle Änderungen vorbehalten.

Vielleicht hilft diese Story ja dem Einen oder Anderen bei ähnlich gelagerten Problemen nicht die selben Fehler zu begehen oder vorzeitig aufzugeben. Gegen eine Bekanntmachung bzw. Verlinkung dieser Seite habe ich deshalb nichts einzuwenden.

Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Dokumente finden Sie hier. Zu meiner Homepage. Impressum.